“KENSTON NEWS” – Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 21/2020 Editorial: bAV und „Auslagerung“ auf Dritte


Sebastian Uckermann nimmt Stellung zur aktuellen Situation rund um Pensionsverpflichtungen in deutschen Unternehmen während der Corona-Krise

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Die „Corona-Krise“ ist allgegenwärtig. Während für die private Ebene große epidemiologische Schutzmaßnahmen getroffen worden sind, sind Unternehmen den finanziellen Folgen der Pandemie weitestgehend schutzlos ausgeliefert. Denn auch bei allem Respekt für die – je nach Sichtweise – enormen staatlichen Hilfsleistungen für deutsche Corporates, kann der Staat nur kurzfristige Brandherde löschen; die eintretenden Flächenbrände sind kaum aufzuhalten. Gerade Pensionsverpflichtungen rücken daher noch mehr ins kritische Blickfeld. Historisch waren und sind eingegangene Pensionsversprechen der Ausdruck einer großen unternehmenseigenen Solvenz. Ehemalige Mitarbeiter erhalten Betriebsrentenleistungen, die durch die betriebswirtschaftliche Fortentwicklung des Unternehmens und somit „aus eigener Kraft“ finanziert werden. Eingesparte Steuern taten und tun ein Übriges. So entstanden arbeitsrechtlich nur schwer zu entziehende Versorgungsvergütungen, deren innerbetrieblich zu passivierende Gegenfinanzierung in Form von Pensionsrückstellungen zum mutmaßlich größten Bestandteil der Bilanzsumme erwuchs.

So verfügen globale agierende Unternehmen wie etwa „Lufthansa“ oder „ThyssenKrupp“ über Pensionsverbindlichkeiten, die oberhalb des Wertes der Marktkapitalisierung, also dem Firmenwert, liegen. Aber es muss gar nicht so weit gegangen werden. Jeder Mittelständler mit Pensionsrückstellungen und rückwärtiger wirtschaftlicher Entwicklung ist in einer ähnlichen Lage. Die Rückstellungen belasten das Ergebnis und schmälern oder gar eliminieren die Möglichkeiten zur erforderlichen Kreditaufnahme. Die Aussage des CEO eines Weltmarktführers beschreibt die Sache trefflich: „Aktuell sind wir eine Pensionsversicherungsgesellschaft mit ein wenig sonstigem Business.“

Ob sich die handelnden politischen Kräfte beim Verhängen jeder einzelnen Corona-Schutzmaßnahme hierzu Gedanken gemacht haben, ist kaum anzunehmen. Der ungeschützte Pandemie-Einschlag hat auch bis dato florierende Unternehmen in den gleichen Abwärtssog gezogen. Pensionsverpflichtungen werden daher faktisch in dem Umfang emotional erhöht, in dem das operative Kerngeschäft prozentual zurückgeht. Der Druck, sich von Pensionslasten zu befreien, wird somit nachdrücklich sichtbar. Lösungen hierzu sind gegeben. Ein Blick ins Umwandlungsgesetz ist der Schlüssel. Durch Abspaltungen oder Auslagerungen auf „dritte“ Gesellschaften, können entsprechende Pensionsrückstellungen aus den Unternehmensbilanzen rechtssicher „herausgekauft“ werden. Die zu veranschlagenden Kosten bewegen sich z. T. weit unter den zumeist angepriesenen versicherungsbasierten Pensionsfonds. Resultierende Umsetzungen sind ökonomisch und rechtstechnisch grundsätzlich nicht schlagbar. Gleichwohl Vorsicht beim Einsatz von noch nicht lange in diesem Markt tätiger Dienstleister. Seriosität ist hierbei eine Tugend. So sind die genannten Lösungen unabdingbar, doch muss zwingend darauf geachtet werden, dass nur solche Dienstleister zum Zug gekommen, die wissen, dass deutsches Pensionsgeld nicht zum Fondsmanager ins Ausland wandern darf. Für den Vertrauensschutz wäre das ein Desaster. Ungeachtet hiervon propagiert eine „Big-Four-Gesellschaft“ eine solche fragwürdige Umsetzung. Dies sollte die kritische Rechtsanwendung zwingend durch Einschaltung unabhängiger Dienstleister verhindern. Denn nur auf diesem Weg wird sich die erforderliche Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf fremde Dritte langfristig und vertrauensgefördert durchsetzen können.

Sebastian Uckermann, Kenston Pension GmbH, Köln

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